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§ 92 NRiG - Entsprechende Anwendung von Vorschriften für berufsrichterliche Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

§ 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 82 Nr. 1 und § 83 gelten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.