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§ 31 LVerfSchG - Parlamentarische Kontrollkommission

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der parlamentarischen Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, alleine von der Einwilligung der Parlamentarischen Kontrollkommission zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht. Die Rechte des Landtags, seiner Ausschüsse im Übrigen und der G 10-Kommission bleiben unberührt.

(2) Der Landtag bestimmt zu Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und ihre Zusammensetzung. Er wählt die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn aus sonstigen Gründen ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt die Kontrolle auch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder gemäß Absatz 2 gewählt hat.

(4) In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die Parlamentarische Kontrollkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.