§ 5 BbgSÜG - Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, bei denen mindestens fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter und eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Sie oder er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 4 Absatz 1 und deren im Folgenden geregelten Befugnisse wahr und ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit der jeweiligen Leitung unmittelbar unterstellt. Soweit weniger als fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, nimmt die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten die Leitung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder ihre Vertretung wahr.
(2) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 6 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.