§ 59 NLWO - Zählung der Wählerinnen und Wähler
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. 5In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.