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§ 1130 ZPO - Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.

(2) 1Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. 2Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. 3§ 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.