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§ 37 LFischG - Anzeige von Fischsterben

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
793-4

(1) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 1 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens regeln.