§ 37 LFischG - Anzeige von Fischsterben
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 793-4
(1) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 1 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens regeln.