Art. 28 AGSG - Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss wird alle sechs Jahre jeweils zum 1. Januar neu gebildet. 2Gleichzeitig endet die Amtsperiode des früheren Landesjugendhilfeausschusses.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet
- 1.mit der Neubildung eines Landesjugendhilfeausschusses,
- 2.wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach dem Landeswahlgesetz nicht mehr erfüllt,
- 3.wenn das Amt endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Landesjugendhilfeausschuss angehört,
- 4.wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
- 5.wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
(3) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. 2Für das Verfahren gilt Art. 27 entsprechend.