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§ 19 LDG - Innerdienstliche Informationen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere von Personalaktendaten sowie Auskünfte hieraus, an eine mit dem Verfahren befasste Stelle ist zulässig, wenn besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen nicht entgegenstehen und die Übermittlung unter Berücksichtigung der Belange des Beamten, anderer betroffener Personen und der übermittelnden Stelle zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine mit dem Verfahren befasste Stelle an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten, zur Ausübung der Dienstaufsicht oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten und anderer betroffener Personen erforderlich ist.