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§ 58 LHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde darf

  1. 1.

    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.