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§ 17 SchulG - Organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich zusammenhängen oder benachbart sind, können organisatorisch verbunden werden.