§ 2 SchO - Eignung für das Schiedsamt
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
- 1.
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- 2.
für wen eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- 1.
das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 2.
nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Fall der Teilung der Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke (§ 1 Abs. 2) nicht in der Gemeinde wohnt,
- 3.
durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.