§ 2 AtVfV - Form und Inhalt des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
- Amtliche Abkürzung
- AtVfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-3
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag muss enthalten
- 1.die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
- 3.die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.