Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 SchoG - Elternvertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Amtliche Abkürzung
SchoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
223-2

(1) Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.

(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu gewährleisten.