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§ 107 BayLTGeschO - Redezeiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.

(2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.