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§ 48 FischG - Fischereibehörden

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
793

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.

(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.