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§ 70 LKO - Beschränkung der Aufsicht

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung des Landkreises nach den §§ 64 bis 68 nicht befugt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen des Landkreises, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 64 bis 66.