§ 246 InsO - Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
Bibliographie
- Titel
- Insolvenzordnung (InsO)
- Amtliche Abkürzung
- InsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-13
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
- 1.
Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
- 2.
Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.