§ 4c RDG - Dokumentationspflicht, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Bei der Notfallrettung, dem Notfalltransport und dem Krankentransport sind die Durchführung und Abwicklung der Rettungsdiensteinsätze durch die Aufgabenträger und die weiteren Beteiligten im Rettungsdienst zu dokumentieren. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 4a und 4b entsprechend.
(2) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, insbesondere zur Qualitätssicherung, Informationsweitergabe, Beweissicherung und Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die Ausgestaltung zur Datenerfassung und die formalen Anforderungen an die Dokumentation gemäß Absatz 1 im Wege einer Rechtsverordnung festzulegen.