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§ 27 LBesG M-V - Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    1. a)

      als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4,

    2. b)

      als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 7,

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2

    1. a)

      als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 10 bei Vorliegen eines mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums,

    2. b)

      als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.