§ 20 GAD - Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
- Amtliche Abkürzung
- GAD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 27-7
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.