§ 99 BbgHG - Abschlussbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" mit dem Zusatz "(Berufsakademie - Brandenburg)", abgekürzt "(BA - Brandenburg)" nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.
(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.