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§ 13 StBVV - Zeitgebühr

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

  1. 1.

    in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

  2. 2.

    wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.