§ 43 PflSchG - Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
- Amtliche Abkürzung
- PflSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7823-7
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe "Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes" gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
- 1.
die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
- 2.
Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,
- 3.
den Zusatzstoff nach Art und Menge und
- 4.
das Verfallsdatum.