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§ 54 MBG Schl.-H. - Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 52 Abs. 5 oder 6 beteiligten Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung in Textform erfolgen.

(2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss muss sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechtes, halten. Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. Die Übersendung kann in geeigneter digitaler Form erfolgen. Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend in den Fällen

  1. 1.

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

  2. 2.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

  3. 3.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  5. 5.

    Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

  6. 6.

    Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

  7. 7.

    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  8. 8.

    Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

  9. 9.

    Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Minderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,

  10. 10.

    Gewährung und Ablehnung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehn und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

  11. 11.

    Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

  12. 12.

    Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland, über das die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

  13. 13.

    Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung entsprechender Grundsätze und Methoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord-Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogener Arbeitsentgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

  14. 14.

    Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  15. 15.

    Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

  16. 16.

    Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

  17. 17.

    Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

wenn er nicht von der zuständigen Dienststelle nach § 55 Abs. 1 spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufgehoben wird. In den übrigen Fällen beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die zuständige Dienststelle; diese entscheidet sodann endgültig.

(5) Die Verhandlung der Einigungsstelle findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern der Einigungsstelle und den Teilnehmenden nach Absatz 1 Satz 2 als digitale oder hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 3. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 362)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmungen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein Seite 577), die den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur in der Auslegung vereinbar, dass die Vorschrift die Befugnisse des Personalrates nicht erweitert und ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf die dort genannten Belange einer Maßnahme der Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.

  3. 3.

    § 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur in der Auslegung vereinbar, dass nach Absatz 2 der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder teilweise aufheben kann.

  4. 4.

    Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in § 54 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu beschließen, bevor sie endgültig entscheiden.