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§ 66 KWG - Wahlprüfung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

§ 52 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wahl des Bürgermeisters, des Landrats sowie des Ortsvorstehers entsprechend