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§ 17 SpkG - Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Erfolgsplan auf der Grundlage einer mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung auf.