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§ 51 BbgKWahlV - Wahlfrieden

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Als unzulässige Beeinflussung der wählenden Person durch Ton nach § 42 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

(2) Im Wahllokal dürfen Befragungen von wählenden Personen und Interviews nicht durchgeführt werden.

(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.