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§ 34 LWG - Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

Der Kreiswahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.