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§ 79 BWG - Einschränkende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Vorschriften der §§ 75 und 77 gelten nicht für Gebäude, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.

(2) Im Falle des § 77 kann ausnahmsweise das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.