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§ 27 LWO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 32 Absatz 3 LWG und durch die Mitteilung des Landeswahleiters nach § 27d Absatz 2 bestimmt ist, und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 23 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, wobei statt der Vornamen nur der Rufname, statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerber anzugeben ist. Hat ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nachgewiesen, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen. § 69a Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.