§ 201 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Organe und deren Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. 3Hierauf muß in der Einladung der Mitglieder zu der nächsten Sitzung hingewiesen werden.
(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(3) 1In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind für die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter bindend.