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§ 25 LRiStaG - Letztentscheidungsrecht

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

In den in § 23 Absatz 7 Satz 3 bezeichneten Fällen entscheidet die Landesregierung endgültig.