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Art. 23 LlbG - Zulassung zu den Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.