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§ 9 JBeitrG

Bibliographie

Titel
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Amtliche Abkürzung
JBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
365-1

(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufheben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, bis über die Einwendung endgültig entschieden ist.

(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der Schuld nachgewiesen wird.