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§ 13 GO LT - Erste Lesung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die erste Lesung soll frühestens am sechsten Tag nach der Verteilung der Drucksache beginnen.

(2) In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen.