§ 102 SchulG - Mittel des Landes
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte und die Mittel für deren persönliche Kosten zur Verfügung. Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote des RBZ in der beruflichen Weiterbildung begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis das RBZ.