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§ 102 SchulG - Mittel des Landes

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte und die Mittel für deren persönliche Kosten zur Verfügung. Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote des RBZ in der beruflichen Weiterbildung begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis das RBZ.