Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 HDG - Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.
    sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
  2. 2.
    im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
  3. 3.
    sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder
  4. 4.
    das Beamtenverhältnis endet oder
  5. 5.
    die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers nach § 52 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen können die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.