§ 20 SUVO - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
- Amtliche Abkürzung
- SUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5-163
Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Abweichungen von den §§ 6 bis 19 zulassen.