Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 EuRAG - Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Amtliche Abkürzung
EuRAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-19

Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen "Advocate", "Barrister" oder "Solicitor" berechtigt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 9.März 2000

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin