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§ 77 DG LSA - Widerspruchsbescheid

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

In den Fällen, in denen die Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen hat, erlässt die obere Kommunalaufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid. Gleiches gilt, wenn die obere Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung selbst erlassen hat.