§ 77 DG LSA - Widerspruchsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.3
In den Fällen, in denen die Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen hat, erlässt die obere Kommunalaufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid. Gleiches gilt, wenn die obere Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung selbst erlassen hat.