§ 2 LOG - Organisationsziele
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 200-1
Die Organisation der Landesverwaltung hat unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips sicherzustellen, dass
- 1.die Verwaltung dienstleistungsorientiert und bürgernah handelt,
- 2.die gestellten Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird,
- 3.die außerhalb der Verwaltung Stehenden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken können,
- 4.die Eigenverantwortung der Beschäftigten gestärkt sowie
- 5.die Gleichstellung von Männern und Frauen verwirklicht wird.