§ 109 SchulG M-V - Personalkosten der inneren Schulverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Absatz 8 und 9 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für
- 1.
Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
- 2.
Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
- 3.
Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,
- 4.
Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer,
- 5.
Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
- 6.
Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,
- 7.
Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,
- 8.
Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,
- 9.
Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
- 10.
die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.