§ 65 BGB - Namenszusatz BibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".