Art. 59 BayPVG - Größe und Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
| 5 bis | 20 | Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied, |
|---|---|---|
| 21 bis | 50 | Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern, |
| 51 bis | 200 | Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern, |
| mehr | als | 200 Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.
(3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.