Art. 26 BayLplG - Raumordnerische Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1-W
1Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. 2Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. 3Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:
- 1.
Vertragliche Vereinbarungen und
- 2.
Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen wie regionale Entwicklungskonzepte sowie regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen.