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§ 45 AGGVG - Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Über das Vermögen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein Insolvenzverfahren nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Landesbank Baden-Württemberg, die Sparkassen und die LBS Landesbausparkasse Süd.