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§ 63 BbgKVerf - Erträge und Einzahlungen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

  1. 1.

    soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

  2. 2.

    im Übrigen aus Steuern,

zu erzielen.