§ 14a HeilBerG M-V - Ehrenamtlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Mitglieder der Organe der Kammern und der Organe ihrer Versorgungseinrichtungen, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall eine Vergütung erhalten, die über die in Absatz 2 genannten Leistungen hinausgeht. Beauftragte Kammermitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht im Einzelfall ein Honorar erhalten. Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.
(2) Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis. Für den durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Aufwand sowie den dadurch entgangenen Verdienst kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Kammerversammlung festsetzt.
(3) Kammermitglieder haben für eine ehrenamtliche Tätigkeit in Organen der Kammern gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Teilnahme an Sitzungen und für ihre Zeit, die sie notwendigerweise zur Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Kammer benötigen. Der Anspruch besteht nur in einem angemessenen Umfang.