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§ 42 LjagdG M-V - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung für die Erlangung des ersten Jagdscheines zu erlassen,

  2. 2.

    nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines zu erlassen,

  3. 2a.

    nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken,

  4. 3.

    abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten zu verlängern, abzukürzen oder aufzuheben,

  5. 4.

    nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufzuheben,

  6. 5.

    nach § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus den dort genannten Gründen Jagdzeiten festzusetzen,

  7. 6.

    nach § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,

  8. 7.

    für die in § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Tiere aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen Ausnahmen zu bestimmen,

  9. 8.

    nach § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur sowie der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes und der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten,

  10. 9.

    nach § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes für die dort genannten Kulturen zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind,

  11. 10.

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret des Schalenwildes und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen,

  12. 11.

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib einschließlich von § 1 des Bundesjagdgesetzes abweichender Vorschriften über das Aneignungsrecht zu erlassen,

  13. 12.

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen und den Verbleib von totem Schalenwild, von Teilen des Schalenwildes und von aus Schalenwild gewonnenen Erzeugnissen zu erlassen.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesjagdbeirat zu hören.