§ 21a VAbstG - Darstellung der Standpunkte von Landtag und Volksinitiative
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 103-1
Vor der Durchführung eines Volksentscheides ist dem Landtag und der Volksinitiative Gelegenheit zu geben, die jeweils vertretenen Auffassungen den Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Form darzustellen.